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Art. 27a Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Leuchtreklamen und Schaufensterbeleuchtungen

Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Gebäudetechnische Anlagen und Beleuchtung
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Art. 27a Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Leuchtreklamen und Schaufensterbeleuchtungen

1. Neue und bestehende Leuchtreklamen, Schaufensterbeleuchtungen sowie Beleuchtungen von Sehenswürdigkeiten sind mit Einschalt-, Ausschalt- und Zeitsteuerungselementen auszurüsten.

2. Die Beleuchtungen sind zwischen 22.00 und 06.00 Uhr auszuschalten, sofern sie nicht aus betrieblichen oder Sicherheitsgründen erforderlich sind.

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