741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 27a Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Leuchtreklamen und Schaufensterbeleuchtungen
Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Gebäudetechnische Anlagen und Beleuchtung
Art. 27a Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Leuchtreklamen und Schaufensterbeleuchtungen
1. Neue und bestehende Leuchtreklamen, Schaufensterbeleuchtungen sowie Beleuchtungen von Sehenswürdigkeiten sind mit Einschalt-, Ausschalt- und Zeitsteuerungselementen auszurüsten.
2. Die Beleuchtungen sind zwischen 22.00 und 06.00 Uhr auszuschalten, sofern sie nicht aus betrieblichen oder Sicherheitsgründen erforderlich sind.