741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 27 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Kühlen, Be- und Entfeuchten
Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Gebäudetechnische Anlagen und Beleuchtung
Art. 27 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Kühlen, Be- und Entfeuchten
1. Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung sind in bestehenden Bauten zulässig,
a **\*** wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung, einschliesslich allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung zwölf Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche nicht überschreitet,
b **\*** die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Planung und der Betrieb nach dem Stand der Technik erfolgen, oder
c **\*** eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung installiert wird, die den elektrischen Leistungsbedarf abdeckt.
2. ...