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741.111 KENVOCEN CH-BE

Art. 27 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Kühlen, Be- und Entfeuchten

Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Gebäudetechnische Anlagen und Beleuchtung
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Art. 27 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Kühlen, Be- und Entfeuchten

1. Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung sind in bestehenden Bauten zulässig,

a **\*** wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung, einschliesslich allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung zwölf Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche nicht überschreitet,

b **\*** die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Planung und der Betrieb nach dem Stand der Technik erfolgen, oder

c **\*** eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung installiert wird, die den elektrischen Leistungsbedarf abdeckt.

2. ...

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