741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 21a Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Ersatzpflicht von bestehenden zentralen Elektro-Wassererwärmern
Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Gebäudetechnische Anlagen und Beleuchtung
Art. 21a Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Ersatzpflicht von bestehenden zentralen Elektro-Wassererwärmern
1. Von der Ersatzpflicht für zentrale Elektro-Wassererwärmer gemäss Artikel T1-1 KEnG sind befreit
a Wassererwärmer mit weniger als 100 Litern Inhalt oder
b die Wassererwärmung mit mindestens 50 Prozent erneuerbarem Strom aus Eigenerzeugung.