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741.111 KENVOCEN CH-BE

Art. 21a Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Ersatzpflicht von bestehenden zentralen Elektro-Wassererwärmern

Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Gebäudetechnische Anlagen und Beleuchtung
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Art. 21a Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Ersatzpflicht von bestehenden zentralen Elektro-Wassererwärmern

1. Von der Ersatzpflicht für zentrale Elektro-Wassererwärmer gemäss Artikel T1-1 KEnG sind befreit

a Wassererwärmer mit weniger als 100 Litern Inhalt oder

b die Wassererwärmung mit mindestens 50 Prozent erneuerbarem Strom aus Eigenerzeugung.

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