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Art. 21 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Wassererwärmer und Wärmespeicher

Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Gebäudetechnische Anlagen und Beleuchtung
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Art. 21 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Wassererwärmer und Wärmespeicher

2. Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von höchstens 60 °C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder hygienischen Gründen höher sein muss.

3. Das Warmwasser in neuen Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitälern, Sportbauten, Hallenbädern gemäss der SIA-Norm 380/1, «Heizwärmebedarf» und weiteren grossen Warmwasserverbrauchern muss zu mindestens 50 Prozent mit erneuerbarer Energie wie Sonnenenergie (Sonnenkollektoren), Geothermie, Holzenergie, Fernwärme oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt werden.

4. Der Neueinbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Warmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn

a) das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder

b) das Warmwasser zu mindestens 50 Prozent mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.

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