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Art. 20a Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Ersatz von Wärmeerzeugern

Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Gebäudetechnische Anlagen und Beleuchtung
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Art. 20a Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Ersatz von Wärmeerzeugern

1. Beim Ersatz eines Wärmeerzeugers zur Gebäudebeheizung nach Artikel 40a Absatz 3 KEnG sind alle Gebäude, die zum Wohnen, als Verwaltung, als Schule, zum Verkauf oder als Restaurant nach der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, genutzt werden, betroffen.

2. Als Ersatz eines Wärmeerzeugers gilt, wenn entweder der Kessel, der Brenner, der Kamin oder der Öltank ersetzt werden.

3. Die Anforderungen nach Artikel 40a Absatz 2 KEnG werden erfüllt

a durch die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung nach Anhang 4,

b durch den Nachweis, dass mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D nach dem Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) erreicht wird oder ein gültiges Minergie-Zertifikat vorliegt,

c wenn gegenüber dem Standardprodukt des Gasversorgers zusätzlich mindestens 50 Prozent erneuerbares Gas aus der Schweiz mit Herkunftsnachweis bezogen wird.

4. Gas gilt als erneuerbar, wenn es vollständig aus erneuerbaren Energien gewonnen oder mit erneuerbaren Energien produziert worden ist. Anrechenbar ist der zusätzlich bezogene Anteil erneuerbaren Gases gegenüber dem Standardprodukt des Gasversorgers.

5. Für die vertragliche Sicherstellung und Gewährleistung des Gasbezugs während der Nutzungsdauer der Wärmeerzeugung ist der Energieversorger verantwortlich.

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