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741.111 KENVOCEN CH-BE

Art. 20 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Heizkessel

Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Gebäudetechnische Anlagen und Beleuchtung
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Art. 20 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Heizkessel

1. Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel müssen die Kondensationswärme ausnützen.

2. Ist beim Ersatz eines Heizkessels mit einer Absicherungstemperatur von über 110 °C die Ausnützung der Kondensationswärme technisch nicht möglich, ist dieser von der Anforderung nach Absatz 1 befreit.

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