741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 20 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Heizkessel
Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Gebäudetechnische Anlagen und Beleuchtung
Art. 20 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Heizkessel
1. Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel müssen die Kondensationswärme ausnützen.
2. Ist beim Ersatz eines Heizkessels mit einer Absicherungstemperatur von über 110 °C die Ausnützung der Kondensationswärme technisch nicht möglich, ist dieser von der Anforderung nach Absatz 1 befreit.