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Art. 19 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Kühlräume

Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Wärmeschutz von Gebäuden
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Art. 19 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Kühlräume

1. Bei Kühlräumen, die unter 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone fünf Watt pro Quadratmeter nicht überschreiten.

2. Für die Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums und den folgenden Umgebungstemperaturen auszugehen

a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung,

b) gegen Aussenklima: 20 °C,

c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.

3. Für Kühlräume mit weniger als 30 Kubikmeter Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von U ≤0,15 W/m²K einhalten.

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