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Art. 18 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Beheizte Gewächshäuser und Traglufthallen

Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Wärmeschutz von Gebäuden
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Art. 18 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Beheizte Gewächshäuser und Traglufthallen

1. Beheizte Gewächshäuser und Traglufthallen sind nach dem Stand der Technik zu dämmen.

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