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741.111 KENVOCEN CH-BE

Art. 17 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Erleichterungen und Befreiung

Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Wärmeschutz von Gebäuden
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Art. 17 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Erleichterungen und Befreiung

1. Auf Gesuch hin können Erleichterungen vom winterlichen Wärmeschutz nach Artikel 14 gewährt werden bei

a Gebäuden, die nicht über 10 °C aktiv beheizt werden, mit Ausnahme von Kühlräumen,

b Kühlräumen, die nicht unter 8 °C aktiv gekühlt werden,

c Gebäuden, die für maximal drei Jahre bewilligt werden (provisorische Gebäude),

d Gebäuden, die wegen ihrer Funktion im Winter nicht durchgehend beheizt werden (Alphütten, Clubhäuser und dergleichen),

e Fahrnisbauten.

2. Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Artikel 16 sind befreit

a Gebäude, die für maximal drei Jahre bewilligt werden (provisorische Gebäude),

b Umnutzungen, wenn dadurch keine Räume neu unter Artikel 16 Absatz 1 fallen,

c * Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird und die Behaglichkeit gewährleistet ist,

d Fahrnisbauten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2010 43 · be (Art. 17 Abs. 1 KEnV)
Administrative Appeal on Building Permit Due to Coordination and Competence Issues
Although cited in the reasoning related to the coordination requirement (Art. 8 Abs. 2 BewD), this article concerning the energy standard for new buildings was not explicitly cited in the operative part (dispositive orders 1, 2, or 3).