Art. 17 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Erleichterungen und Befreiung
Art. 17 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Erleichterungen und Befreiung
1. Auf Gesuch hin können Erleichterungen vom winterlichen Wärmeschutz nach Artikel 14 gewährt werden bei
a Gebäuden, die nicht über 10 °C aktiv beheizt werden, mit Ausnahme von Kühlräumen,
b Kühlräumen, die nicht unter 8 °C aktiv gekühlt werden,
c Gebäuden, die für maximal drei Jahre bewilligt werden (provisorische Gebäude),
d Gebäuden, die wegen ihrer Funktion im Winter nicht durchgehend beheizt werden (Alphütten, Clubhäuser und dergleichen),
e Fahrnisbauten.
2. Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Artikel 16 sind befreit
a Gebäude, die für maximal drei Jahre bewilligt werden (provisorische Gebäude),
b Umnutzungen, wenn dadurch keine Räume neu unter Artikel 16 Absatz 1 fallen,
c * Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird und die Behaglichkeit gewährleistet ist,
d Fahrnisbauten.