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Art. 16 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Sommerlicher Wärmeschutz

Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Wärmeschutz von Gebäuden
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Art. 16 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Sommerlicher Wärmeschutz

1. Bei allen Räumen sind die Anforderungen an den Gesamtenergiedurchlassgrad (g-Wert) des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

2. Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei denen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind zusätzlich die Anforderungen an die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

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