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Art. 14 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Winterlicher Wärmeschutz

Energienutzung - Minimalanforderungen an die Energienutzung - Wärmeschutz von Gebäuden
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Art. 14 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Winterlicher Wärmeschutz

1. Der Nachweis eines ausreichenden winterlichen Wärmeschutzes wird mit einem der folgenden, in der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, definierten Verfahren erbracht

a) Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle

1. Für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Anforderungen gemäss Anhang 1.

2. Für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile gelten die Anforderungen gemäss Anhang 2.

b) Systemanforderung anhand eines spezifischen Heizwärmebedarfs und einer spezifischen Heizleistung: Berechnung und Anforderungen gemäss Anhang 3.

2. Bei Umbauten und Umnutzungen muss der Systemnachweis alle Räume umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder der Umnutzung betroffen sind. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den Grenzwert nicht überschreiten, der in früher erteilten Baubewilligungen direkt oder indirekt über Einzelanforderungen verlangt wurde.

3. Die Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz für Kühlräume, Gewächshäuser und Traglufthallen bleiben vorbehalten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

120 2019 49 · be (Art. 14 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 und Anhang 2 KEnV)
Building Conversion Reversal and Permitted Use Enforcement
Cited in the final order (Point 2.g) to specify the required thermal insulation for the door separating the hobby room and the annex.