741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 12 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Mitteilungspflicht
Leitungsgebundene Energie
Art. 12 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Mitteilungspflicht
Die Netzbetreiber und Netzeigentümer teilen dem Amt für Umwelt und Energie geplante oder absehbare Änderungen der Eigentums- oder Betriebsverhältnisse mit und stellen gegebenenfalls Antrag zur Änderung der Bezeichnung und Zuteilung der Netzgebiete.