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Art. 12 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Mitteilungspflicht

Leitungsgebundene Energie
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Art. 12 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Mitteilungspflicht

Die Netzbetreiber und Netzeigentümer teilen dem Amt für Umwelt und Energie geplante oder absehbare Änderungen der Eigentums- oder Betriebsverhältnisse mit und stellen gegebenenfalls Antrag zur Änderung der Bezeichnung und Zuteilung der Netzgebiete.

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