741.111
KENVOCEN
CH-BE
Art. 10 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Verfahren
Leitungsgebundene Energie
Art. 10 Kantonale Energieverordnung (KEnV) · Verfahren
1. Das Amt für Umwelt und Energie eröffnet seine Verfügung betreffend Bezeichnung und Zuteilung der Netzgebiete und Erteilung von Leistungsaufträgen dem Netzbetreiber, dem Netzeigentümer und den betroffenen Gemeinden.
2. Vor der erstmaligen Bezeichnung, Zuteilung und Erteilung eines Leistungsauftrags und bei einer Änderung hört das Amt für Umwelt und Energie alle betroffenen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden an.