Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.11 OV CH-BE

Gegenstand (OV)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a Absatz 3 EnG.

2. Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind Anschlussleitungen und Anlagenteile, die einer Genehmigung des Bundes bedürfen.

1. Diese Verordnung bezweckt die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 71a Absatz 3 EnG, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Voraussetzungen für Vergütungen des Bundes nach Artikel 71a Absatz 4 EnG.

1. Die örtlich zuständige Regierungsstatthalterin oder der örtlich zuständige Regierungsstatthalter ist als Leitbehörde zuständig für den Entscheid über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG.

1. Die Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG sind prioritäre Verfahren nach Artikel 2a des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG).

1. Soweit diese Verordnung nichts Anderes regelt, sind auf das Bewilligungsverfahren die Bestimmungen der Baugesetzgebung und des Koordinationsgesetzes anwendbar.

2. Das Gesuch ist nach den Vorgaben der Baugesetzgebung einzureichen und muss zudem enthalten

a) die Angaben nach Artikel 9h Absatz 2 EnV,

b) ein Konzept zum vollständigen Rückbau und zur Wiederherstellung der Ausgangslage einschliesslich Kostenschätzung.

1. Der Entscheid der Leitbehörde nach Artikel 3 und die weiteren Verfügungen kantonaler Behörden über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Artikel 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

2. Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig.

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