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741.1 KENGLCENLCE CH-BE

Art. 71 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - 2. Anforderungen an die Energienutzung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 71 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · 2. Anforderungen an die Energienutzung

1. Die Minimalanforderungen nach Abschnitt 4.3 gelten für alle baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben, für welche das Baugesuch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden ist. Sie gelten für alle baubewilligungsfreien Bauvorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht begonnen worden ist.

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