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741.1 KENGLCENLCE CH-BE

Art. 70 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Übergangsbestimmungen 1. Richtpläne und Vorschriften der Gemeinden

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 70 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Übergangsbestimmungen 1. Richtpläne und Vorschriften der Gemeinden

1. Die Gemeinden gemäss Artikel 10 Absatz 2 erlassen die kommunalen Richtpläne Energie innert zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2. Hält eine Gemeinde die Frist gemäss Absatz 1 nicht ein, kann der Regierungsrat die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Ersatzvornahme ermächtigen. Deren Verfügungen betreffend die Ersatzvornahme können bei der Direktion für Inneres und Justiz angefochten werden. Diese entscheidet kantonal letztinstanzlich.

3. Gemeindevorschriften, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichten, ihr Gebäude an ein Erdgasversorgungsnetz anzuschliessen, sind nach zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr anwendbar.

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