741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 7 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Energiestrategie des Regierungsrates
Energieplanung - Kantonale Energieplanung
Art. 7 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Energiestrategie des Regierungsrates
Der Regierungsrat legt die Ziele der kantonalen Energiepolitik in der Energiestrategie fest und zeigt auf, wie und in welchem Zeitraum sie verwirklicht werden sollen. Er berücksichtigt dabei die energiepolitischen Vorgaben des Bundes und die Grundsätze der Nachhaltigen Entwicklung.
Er überprüft periodisch die Inhalte und die Umsetzung der Energiestrategie und nimmt die nötigen Anpassungen vor.
Er unterbreitet die Energiestrategie dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.