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Art. 7 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Energiestrategie des Regierungsrates

Energieplanung - Kantonale Energieplanung
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Art. 7 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Energiestrategie des Regierungsrates

Der Regierungsrat legt die Ziele der kantonalen Energiepolitik in der Energiestrategie fest und zeigt auf, wie und in welchem Zeitraum sie verwirklicht werden sollen. Er berücksichtigt dabei die energiepolitischen Vorgaben des Bundes und die Grundsätze der Nachhaltigen Entwicklung.

Er überprüft periodisch die Inhalte und die Umsetzung der Energiestrategie und nimmt die nötigen Anpassungen vor.

Er unterbreitet die Energiestrategie dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.

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