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Art. 69 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Rechtspflege

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 69 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Rechtspflege

1. Verfügungen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz, die gestützt auf die Artikel 10 bis 17 ergehen, sowie alle Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz im Baubewilligungs- oder im Baupolizeiverfahren ergehen, sind nach den Vorschriften des Baugesetzes anfechtbar.

2. Verfügungen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion nach Artikel 27 Absatz 1 und 2 sind mit Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion anfechtbar. Deren Entscheid kann an den Regierungsrat weitergezogen werden. Der Regierungsrat entscheidet kantonal letztinstanzlich.

3. Die Gemeinden sind beschwerdebefugt.

4. Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[10].

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