741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 67 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Durchsetzung der Leistungsaufträge und der Anschlusspflicht
Vollzug und Rechtspflege
Art. 67 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Durchsetzung der Leistungsaufträge und der Anschlusspflicht
Kommt ein Netzbetreiber seinen Leistungsaufträgen gemäss Artikel 28 oder Anschlusspflichten gemäss Artikel 30 nicht nach, setzt ihm die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflichten. Nötigenfalls ordnet die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Ersatzvornahme an.
Ist die Grundversorgung oder die Versorgungssicherheit in einem Netzgebiet gefährdet, kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion dem Netzbetreiber den Betrieb des betroffenen Netzgebiets entziehen und dieses nach Anhörung des Netzeigentümers und der Gemeinde einem andern Netzbetreiber zuteilen.