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Art. 67 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Durchsetzung der Leistungsaufträge und der Anschlusspflicht

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 67 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Durchsetzung der Leistungsaufträge und der Anschlusspflicht

Kommt ein Netzbetreiber seinen Leistungsaufträgen gemäss Artikel 28 oder Anschlusspflichten gemäss Artikel 30 nicht nach, setzt ihm die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflichten. Nötigenfalls ordnet die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Ersatzvornahme an.

Ist die Grundversorgung oder die Versorgungssicherheit in einem Netzgebiet gefährdet, kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion dem Netzbetreiber den Betrieb des betroffenen Netzgebiets entziehen und dieses nach Anhörung des Netzeigentümers und der Gemeinde einem andern Netzbetreiber zuteilen.

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