741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 66 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Befugnisse der Baupolizei- und Aufsichtsbehörden
Vollzug und Rechtspflege
Art. 66 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Befugnisse der Baupolizei- und Aufsichtsbehörden
1. Die Baupolizeibehörden und die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sind befugt, von der Bauherrschaft, den Eigentümerinnen und Eigentümern, den Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen, Liegenschaften zu betreten und die zu kontrollierenden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen zu prüfen.
2. Die in Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, bei den Kontrollarbeiten soweit zumutbar mitzuwirken und diese zu erleichtern.