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Art. 65 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Unterstützung und Aufsicht

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 65 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Unterstützung und Aufsicht

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion unterstützt die Baubewilligungs- und Baupolizeibehörden beim Vollzug.

2. Vernachlässigen die Baubewilligungs- oder Baupolizeibehörden trotz Mahnung ihre Vollzugspflichten und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so kann an ihrer Stelle die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die erforderlichen Massnahmen anordnen.

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