741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 65 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Unterstützung und Aufsicht
Vollzug und Rechtspflege
Art. 65 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Unterstützung und Aufsicht
1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion unterstützt die Baubewilligungs- und Baupolizeibehörden beim Vollzug.
2. Vernachlässigen die Baubewilligungs- oder Baupolizeibehörden trotz Mahnung ihre Vollzugspflichten und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so kann an ihrer Stelle die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die erforderlichen Massnahmen anordnen.