Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.1 KENGLCENLCE CH-BE

Art. 64 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Durchsetzung der Minimalanforderungen an die Energienutzung

Vollzug und Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 64 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Durchsetzung der Minimalanforderungen an die Energienutzung

1. Die Durchsetzung der Minimalanforderungen an die Energienutzung bei der Erstellung, Änderung oder Umnutzung von Gebäuden und Anlagen obliegt den Gemeinden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Baugesetzgebung über die Baupolizei.

2. Die Baupolizeibehörden können auch bei der Ausführung von baubewilligungsfreien Vorhaben zur Durchsetzung der Minimalanforderungen Baukontrollen durchführen. Nötigenfalls ordnen sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.

3. Die Baupolizeibehörden ohne entsprechendes Fachpersonal ziehen für die Baukontrolle und für die allfällige Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ausgewiesene Energiefachleute bei.

← Art. 63 Kantonales Energiegesetz (KEnG) Gegenstand Art. 65 Kantonales Energiegesetz (KEnG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →