741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 64 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Durchsetzung der Minimalanforderungen an die Energienutzung
Vollzug und Rechtspflege
Art. 64 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Durchsetzung der Minimalanforderungen an die Energienutzung
1. Die Durchsetzung der Minimalanforderungen an die Energienutzung bei der Erstellung, Änderung oder Umnutzung von Gebäuden und Anlagen obliegt den Gemeinden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Baugesetzgebung über die Baupolizei.
2. Die Baupolizeibehörden können auch bei der Ausführung von baubewilligungsfreien Vorhaben zur Durchsetzung der Minimalanforderungen Baukontrollen durchführen. Nötigenfalls ordnen sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.
3. Die Baupolizeibehörden ohne entsprechendes Fachpersonal ziehen für die Baukontrolle und für die allfällige Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ausgewiesene Energiefachleute bei.