741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 62 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Prüfung der Minimalanforderungen an die Energienutzung 1. Im Baubewilligungsverfahren
Vollzug und Rechtspflege
Art. 62 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Prüfung der Minimalanforderungen an die Energienutzung 1. Im Baubewilligungsverfahren
1. Die Einhaltung der Minimalanforderungen an die Energienutzung wird im Baubewilligungsverfahren geprüft. Die Baubewilligungsbehörden ohne entsprechendes Fachpersonal ziehen dazu ausgewiesene Energiefachleute bei.
2. Bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem USG unterliegen, ist die Einhaltung der Minimalanforderungen im Umweltverträglichkeitsbericht nachzuweisen.
3. Ausnahmebewilligungen nach Artikel 36, 38 und 48 erteilt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. Zu Ausnahmegesuchen nach Artikel 38 hört sie die kantonale Denkmalpflege an.