Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.1 KENGLCENLCE CH-BE

Art. 62 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Prüfung der Minimalanforderungen an die Energienutzung 1. Im Baubewilligungsverfahren

Vollzug und Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 62 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Prüfung der Minimalanforderungen an die Energienutzung 1. Im Baubewilligungsverfahren

1. Die Einhaltung der Minimalanforderungen an die Energienutzung wird im Baubewilligungsverfahren geprüft. Die Baubewilligungsbehörden ohne entsprechendes Fachpersonal ziehen dazu ausgewiesene Energiefachleute bei.

2. Bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem USG unterliegen, ist die Einhaltung der Minimalanforderungen im Umweltverträglichkeitsbericht nachzuweisen.

3. Ausnahmebewilligungen nach Artikel 36, 38 und 48 erteilt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. Zu Ausnahmegesuchen nach Artikel 38 hört sie die kantonale Denkmalpflege an.

← Art. 61 Kantonales Energiegesetz (KEnG) Gegenstand Art. 63 Kantonales Energiegesetz (KEnG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →