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741.1 KENGLCENLCE CH-BE

Art. 61 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Ausführungsvorschriften

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 61 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Ausführungsvorschriften

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über

a) die Anforderungen an die kommunalen und regionalen Richtpläne Energie,

b) die Festlegung und Zuteilung der Netzgebiete und die Leistungsaufträge an die Netzbetreiber sowie die Anschlusspflichten,

c) die Minimalanforderungen an die Energienutzung,

d) die Ziele für die Grossverbraucher und die Minimalanforderungen, von deren Einhaltung sie entbunden werden können,

e) die Energieberatungsstellen,

f) die Staatsbeiträge nach Kapitel 5.

2. ...

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