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Art. 60 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Bürgschaftsgenossenschaften

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Art. 60 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Bürgschaftsgenossenschaften

1. Der Kanton kann Finanzhilfen gewähren an Bürgschaftsgenossenschaften, die Hypothekardarlehen verbürgen für die energetische Anpassung von Gebäuden.

2. Finanzhilfen können an die Deckung von Bürgschaftsverlusten und an die Verwaltungskosten geleistet werden.

3. Es werden nur Verluste aus Bürgschaften bis zu 500 000 Franken gedeckt. Der Kanton übernimmt maximal 65 Prozent des Verlustes.

4. Der Kanton kann für die erstmalige Kapitalisierung ein langfristiges, nachrangiges Darlehen von höchstens fünfzehn Millionen Franken gewähren.

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