741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 6 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Grundlagen
Energieplanung - Kantonale Energieplanung
Art. 6 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Grundlagen
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion beschafft die Grundlagen für die Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton und für die Berücksichtigung der bedeutsamen Umweltfolgen.
Sie ist berechtigt, dazu von den öffentlichen Verwaltungen, den im Kanton tätigen Energieversorgungsunternehmen und den Grossverbrauchern die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Sie pflegt einen Informationsaustausch mit den Energieversorgungsunternehmen.
Sie und die von ihr beigezogenen Personen wahren dabei die öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen.