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Art. 59 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Gebäudeanpassungen sowie Abbruch und Neubau

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Art. 59 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Gebäudeanpassungen sowie Abbruch und Neubau

1. Der Kanton kann Finanzhilfen an Gebäudeanpassungen gewähren, wenn eine Verbesserung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz erzielt wird.

2. Der Beitrag nach Absatz 1 beträgt zwischen 5000 und 250 000 Franken pro Gebäude. Innerhalb dieses Rahmens sind für die Höhe des Beitrags massgebend

a das Ausmass der Verbesserung,

b die Energiebezugsfläche,

c die Höhe eines allfälligen Bundesbeitrags.

3. Gleiche Finanzhilfen können gewährt werden, wenn ein Gebäude nicht angepasst, sondern abgebrochen und durch ein neues Gebäude mit gleicher Zweckbestimmung ersetzt wird. Massgebliche Energiebezugsfläche nach Absatz 2 ist diejenige des abgebrochenen Gebäudes, ausser die Energiebezugsfläche des neuen Gebäudes sei kleiner.

4. Der Kanton kann für besonders energieeffiziente Gebäude Finanzhilfen von maximal 250 Franken pro Quadratmeter Energiebezugsfläche leisten.

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