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Art. 57 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Energieplanung, Leistungsverträge

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Art. 57 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Energieplanung, Leistungsverträge

1. Soweit dieses Gesetz den Erlass eines Richtplans Energie vorschreibt, leistet der Kanton den Verpflichteten eine Abgeltung von 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2. Er kann Finanzhilfen bis zu 50 Prozent gewähren

a) an die anrechenbaren Kosten der Ausarbeitung von freiwilligen Richtplänen Energie oder

b) an andere aus Leistungsverträgen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 entstehende anrechenbare Kosten.

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