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Art. 56 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Information, Beratung

Förderung
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Art. 56 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Information, Beratung

1. Der Kanton fördert und unterstützt die Information, Aus- und Weiterbildung sowie die Beratung in Energiefragen.

2. Die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen führen unabhängige Beratungsstellen für Energiefragen (Energieberatungsstellen).

3. Der Kanton gewährt den Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen Abgeltungen an die Kosten der Energieberatung, wenn die vom Regierungsrat in der Verordnung festzulegenden Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Die Abgeltungen werden in Form von Pauschalbeiträgen von 0.80 bis 1.50 Franken pro Kopf der Bevölkerung der betreffenden Region gewährt.

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