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Art. 54 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Vertragliche Regelung

Energienutzung - Grossverbraucher
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Art. 54 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Vertragliche Regelung

1. Artikel 53 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher, die sich in einem Vertrag mit der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verpflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Regierungsrat vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten.

2. Überdies kann der Regierungsrat Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher, die sich nach Absatz 1 zur Einhaltung vorgegebener Ziele verpflichten, von der Einhaltung einzelner Minimalanforderungen (Art. 39 ff.) entbinden.

3. Verträge, die Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher zur Reduktion des Energieverbrauchs oder zur Reduktion der CO₂-Emissionen mit dem Bund abschliessen, sind den Verträgen gemäss Absatz 1 gleichgestellt.

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