741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 53 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Grundsatz
Energienutzung - Grossverbraucher
Art. 53 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Grundsatz
1. Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher können durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und die zumutbaren Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung sowie zur Verminderung der Umweltbelastung und der Treibhausgasemissionen zu treffen.
2. Die Massnahmen sind für die Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.