Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.1 KENGLCENLCE CH-BE

Art. 53 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Grundsatz

Energienutzung - Grossverbraucher
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Grundsatz

1. Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher können durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und die zumutbaren Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung sowie zur Verminderung der Umweltbelastung und der Treibhausgasemissionen zu treffen.

2. Die Massnahmen sind für die Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.

← Art. 52 Kantonales Energiegesetz (KEnG) Gegenstand Art. 54 Kantonales Energiegesetz (KEnG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →