741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 52 Kantonales Energiegesetz (KEnG)
Energienutzung - Erhöhte Anforderungen
Art. 52 Kantonales Energiegesetz (KEnG)
1. Gebäude und Anlagen von Kanton und Gemeinden sind so zu bauen und zu nutzen, dass sie als Vorbilder für die Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes dienen.
2. Die Gebäudehüllen von neuen kantonalen Gebäuden sowie von bestehenden kantonalen Gebäuden bei ihrer Erneuerung sind mit Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, insbesondere zur Warmwasseraufbereitung, auszustatten, soweit sie dafür geeignet sind und die Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Solartechnik ausgewiesen ist.
3. Trägt der Kanton mindestens 200 000 Franken oder mindestens 50 Prozent der Baukosten für die Erstellung oder Gesamtrenovation von Gebäuden, so werden die Minimalanforderungen an die Energienutzung erhöht.