Art. 51 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Beleuchtung
Art. 51 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Beleuchtung
1. Neue und bestehende Beleuchtungen sind energieeffizient und umweltschonend zu betreiben. Die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung sind auf das Mass zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den Verwendungszweck geboten ist.
2. Der Regierungsrat kann für Nichtwohnbauten den zulässigen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung festlegen.
3. Beleuchtungen, die himmelwärts strahlen oder die Landschaft beleuchten, sind verboten. Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen befristete Ausnahmen bewilligen. Die Erneuerung und die Verlegung rechtmässig bestehender Anlagen sind zulässig, wenn der Betreiber nachweist, dass gleichzeitig der Energieverbrauch der Anlage gesenkt wird.
4. Klar auf ein Objekt begrenzte Beleuchtungen, wie die Beleuchtung von Baudenkmälern, Skipisten usw., fallen nicht unter das Verbot von Absatz 3.