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741.1 KENGLCENLCE CH-BE

Art. 50 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Nur zeitweise belegte Gebäude

Energienutzung - Minimalanforderungen
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Art. 50 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Nur zeitweise belegte Gebäude

Neubauten, die nur zeitweise belegt sein werden, sind so auszurüsten, dass die Raumtemperatur ausserhalb der Belegzeit automatisch abgesenkt wird oder aus der Ferne abgesenkt werden kann.

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