741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 50 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Nur zeitweise belegte Gebäude
Energienutzung - Minimalanforderungen
Art. 50 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Nur zeitweise belegte Gebäude
Neubauten, die nur zeitweise belegt sein werden, sind so auszurüsten, dass die Raumtemperatur ausserhalb der Belegzeit automatisch abgesenkt wird oder aus der Ferne abgesenkt werden kann.