741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 5 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - 2. Stromversorgung
Allgemeines
Art. 5 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · 2. Stromversorgung
Als Netzbetreiber gelten die Energieversorgungsunternehmen, die ein Elektrizitätsverteilnetz betreiben.
Unter Netzgebiet wird ein geografisches Gebiet verstanden, in welchem ein Netzbetreiber dafür verantwortlich ist, Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger an eine bestimmte Netzebene des Elektrizitätsnetzes anzuschliessen.
Als Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelten Kundinnen und Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Davon ausgenommen ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerks oder für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken.