741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 49 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Beheizte Freiluftbäder
Energienutzung - Minimalanforderungen
Art. 49 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Beheizte Freiluftbäder
1. Freiluftbäder dürfen ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme beheizt werden.
2. Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.