Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.1 KENGLCENLCE CH-BE

Art. 48 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Heizungen im Freien

Energienutzung - Minimalanforderungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Heizungen im Freien

1. Heizungen im Freien sind ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.

2. Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn

a) die Sicherheit von Personen, Tieren oder Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert und

b) bauliche und betriebliche Massnahmen nicht möglich oder unverhältnismässig sind und

c) die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.

← Art. 47 Kantonales Energiegesetz (KEnG) Gegenstand Art. 49 Kantonales Energiegesetz (KEnG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →