741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 48 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Heizungen im Freien
Energienutzung - Minimalanforderungen
Art. 48 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Heizungen im Freien
1. Heizungen im Freien sind ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
2. Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn
a) die Sicherheit von Personen, Tieren oder Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert und
b) bauliche und betriebliche Massnahmen nicht möglich oder unverhältnismässig sind und
c) die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.