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Art. 47 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - 3. Mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen

Energienutzung - Minimalanforderungen
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Art. 47 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · 3. Mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen

1. Der Neubau von Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.

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