Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.1 KENGLCENLCE CH-BE

Art. 46 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - 2. Mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen

Energienutzung - Minimalanforderungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · 2. Mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen

1. Der Neubau von Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.

2. Diese Anforderung gilt nicht, wenn überwiegend landwirtschaftliches Grüngut verwertet wird, keine Verbindung zum allgemeinen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.

← Art. 45 Kantonales Energiegesetz (KEnG) Gegenstand Art. 47 Kantonales Energiegesetz (KEnG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →