741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 46 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - 2. Mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen
Energienutzung - Minimalanforderungen
Art. 46 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · 2. Mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen
1. Der Neubau von Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
2. Diese Anforderung gilt nicht, wenn überwiegend landwirtschaftliches Grüngut verwertet wird, keine Verbindung zum allgemeinen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.