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Art. 45 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen 1. Mit fossilen Brennstoffen betriebene Anlagen

Energienutzung - Minimalanforderungen
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Art. 45 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen 1. Mit fossilen Brennstoffen betriebene Anlagen

Der Neubau und die Änderung von Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden und eine thermische Leistung von weniger als 10 Megawatt aufweisen, sind nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Bei Anlagen mit einer thermischen Leistung von 10 Megawatt und mehr ist die im Betrieb entstehende Wärme so weit als möglich und fachgerecht zu nutzen.

Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum allgemeinen Elektrizitätsverteilnetz haben.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des EnG.

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