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Art. 44 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Wärmekraftkopplung und Abwärmenutzung

Energienutzung - Minimalanforderungen
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Art. 44 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Wärmekraftkopplung und Abwärmenutzung

Neue Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossilen Energien betrieben werden, sind grundsätzlich als Wärmekraftkopplungsanlagen auszugestalten. Der Regierungsrat legt fest, bis zu welcher Wärmeleistung die Wärmeerzeugungsanlagen von dieser Bestimmung ausgenommen sind.

Anlagen, in denen nutzbare Abwärme erzeugt wird, sind mit Einrichtungen zu deren Nutzung, insbesondere zur Wärmerückgewinnung, auszustatten.

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