741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 43 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Energienutzung - Minimalanforderungen
Art. 43 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
1. Neue Gebäude und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.
2. Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei der Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems entsprechend auszurüsten.
3. Wo die nötigen Geräte zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs installiert sind, müssen die Kosten für Heizung und Warmwasser zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des ermittelten Wärmeverbrauchs der einzelnen Bezüger und Bezügerinnen verteilt werden.