Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.1 KENGLCENLCE CH-BE

Art. 43 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Energienutzung - Minimalanforderungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

1. Neue Gebäude und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.

2. Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei der Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems entsprechend auszurüsten.

3. Wo die nötigen Geräte zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs installiert sind, müssen die Kosten für Heizung und Warmwasser zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des ermittelten Wärmeverbrauchs der einzelnen Bezüger und Bezügerinnen verteilt werden.

← Art. 42 Kantonales Energiegesetz (KEnG) Gegenstand Art. 44 Kantonales Energiegesetz (KEnG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →