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Art. 42 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Gewichtete Gesamtenergieeffizienz

Energienutzung - Minimalanforderungen
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Art. 42 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Gewichtete Gesamtenergieeffizienz

1. Neue Gebäude und Erweiterungen von Gebäuden müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass die gewichtete Gesamtenergieeffizienz für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Klimatisierung, Beleuchtung und Geräte abzüglich Eigenenergieproduktion möglichst nahe bei Null ist.

2. Der Regierungsrat legt in Abstimmung mit den anderen Kantonen die Grenzwerte der gewichteten Gesamtenergieeffizienz für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Klimatisierung, Beleuchtung und Geräte abzüglich Eigenenergieproduktion durch Verordnung fest.

3. ...

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