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Art. 40a Kantonales Energiegesetz (KEnG) - 1a. Ersatz von Wärmeerzeugern

Energienutzung - Minimalanforderungen
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Art. 40a Kantonales Energiegesetz (KEnG) · 1a. Ersatz von Wärmeerzeugern

1. Der Ersatz eines Wärmeerzeugers zur Gebäudebeheizung ist meldepflichtig.

2. Wird bei einem Gebäude, das älter als 20 Jahre ist, der Wärmeerzeuger ersetzt, sind die Anforderungen erfüllt, wenn

a) eine Standardlösung fachgerecht umgesetzt wird oder

b) die gewichtete Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes den kantonalen Anforderungen entspricht.

3. Der Regierungsrat legt die betroffenen Gebäudekategorien, die Standardlösungen und die Anforderungen an die gewichtete Gesamtenergieeffizienz sowie die Berücksichtigung von erneuerbarem Gas durch Verordnung fest.

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