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Art. 39 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Anforderungen an die Gebäudehülle

Energienutzung - Minimalanforderungen
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Art. 39 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Anforderungen an die Gebäudehülle

1. Bei Gebäuden, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, ist die Gebäudehülle so auszugestalten, dass möglichst geringe Energieverluste auftreten.

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