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Art. 38 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Ausnahmen für Baudenkmäler

Energienutzung - Anpassungspflicht
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Art. 38 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Ausnahmen für Baudenkmäler

1. Aus Gründen des Denkmalschutzes können für Baudenkmäler Ausnahmen von der Anpassungspflicht gemäss Artikel 37 gewährt werden, soweit dies der Schutzzweck erfordert und das öffentliche Interesse am Schutz des betreffenden Gebäudes das öffentliche Interesse an dessen Anpassung überwiegt.

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