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Art. 37 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Anpassungspflicht für bestehende Gebäude und Anlagen

Energienutzung - Anpassungspflicht
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Art. 37 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Anpassungspflicht für bestehende Gebäude und Anlagen

1. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Gebäude oder Teile davon, die den Minimalanforderungen für bestehende Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile nicht entsprechen, spätestens dann an diese anzupassen, wenn sie so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung beeinflusst wird.

2. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind haustechnische Anlagen dann anzupassen, wenn sie erneuert, umgebaut oder geändert werden.

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