741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 35 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Festlegung der detaillierten Minimalanforderungen an die Energienutzung
Energienutzung - Allgemeines
Art. 35 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Festlegung der detaillierten Minimalanforderungen an die Energienutzung
Der Regierungsrat legt im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen durch Verordnung die detaillierten Minimalanforderungen an die Energienutzung für neue und für bestehende Gebäude und Anlagen fest.
Er beachtet dabei den Grundsatz, dass die Massnahmen zur sparsamen und effizienten Energienutzung wirtschaftlich tragbar und betrieblich möglich sein sollen. Die Massnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der erzielbaren Einsparung stehen. Zudem berücksichtigt er den Stand der Technik und stimmt seine Festlegungen mit den andern Kantonen ab.
Er kann für Vorhaben, die für die Energienutzung von geringer Bedeutung sind, Erleichterungen oder die Befreiung von der Einhaltung der Minimalanforderungen vorsehen.