741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 34 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Grundsätze
Energienutzung - Allgemeines
Art. 34 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Grundsätze
1. Die Energie ist sparsam und effizient zu nutzen.
2. Soweit möglich sind erneuerbare Energien und Abwärme zu nutzen.
3. Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten.