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Art. 34 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Grundsätze

Energienutzung - Allgemeines
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Art. 34 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Grundsätze

1. Die Energie ist sparsam und effizient zu nutzen.

2. Soweit möglich sind erneuerbare Energien und Abwärme zu nutzen.

3. Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten.

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