Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.1 KENGLCENLCE CH-BE

Art. 33 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede in den Netznutzungstarifen

Leitungsgebundene Energie - Versorgung mit Elektrizität
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede in den Netznutzungstarifen

Der Regierungsrat trifft die nötigen Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede in den Netznutzungstarifen im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 erster Satz StromVG. Er hört vorgängig die betroffenen Kreise an.

← Art. 32 Kantonales Energiegesetz (KEnG) Gegenstand Art. 34 Kantonales Energiegesetz (KEnG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →