741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 33 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede in den Netznutzungstarifen
Leitungsgebundene Energie - Versorgung mit Elektrizität
Art. 33 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede in den Netznutzungstarifen
Der Regierungsrat trifft die nötigen Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede in den Netznutzungstarifen im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 erster Satz StromVG. Er hört vorgängig die betroffenen Kreise an.